§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
(1)Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.
(2)In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.