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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Siebenter Titel — Einziehung (§§ 73 - 76b)

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

(1)Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

(2)In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.


Referenzierte Normen:
73a73b76a7878b78c
§ 76a
76b
§ 77