§ 67d Dauer der Unterbringung
(1)Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2)Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3)Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4)Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5)Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6)Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.