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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Fünfter Titel — Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe (§§ 59 - 60)

§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

(1)Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2)Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.


Referenzierte Normen:
56f
§ 59a
59b
§ 59c