§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1)§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1.zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
(2)Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.