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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 6 — Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises (§§ 27 - 30)

§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers

(1)Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

1.den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

2.auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,

3.den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

4.anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und

5.im Falle der Ausgabe des Personalausweiseses im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist.

(2)Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.

(3)Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

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