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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 5 — Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften (§§ 23 - 26)

§ 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten

(1)Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene Datenträger.

(2)Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.

(3)Abgesehen von der Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten Daten ist die Speicherung sonstiger personenbezogener Daten der antragstellenden Person bei dem Ausweishersteller unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4)Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Merkmale wird nicht errichtet.

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