§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1)§ 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
1.des Führerscheins,
2.des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
3.der Fahrerkarte
1.die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
2.Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3.die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
4.die Angabe der abrufenden und der den Abruf anordnenden Person sowie
5.das Aktenzeichen.