§

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 6 — Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises (§§ 27 - 30)

§ 28 Ungültigkeit

(1)Ein Ausweis ist ungültig, wenn

(2)Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3)Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

§ 27
28
§ 29