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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 6 — Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises (§§ 27 - 30)

§ 29 Sicherstellung und Einziehung

(1)Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

(2)Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.eine Person ihn unberechtigt besitzt oder

2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder

3.eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.

(3)Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

§ 28
29
§ 30