§

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 6 — Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises (§§ 27 - 30)

§ 29 Sicherstellung und Einziehung

(1)Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

(2)Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

(3)Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

§ 28
29
§ 30