§ 29 Sicherstellung und Einziehung
(1)Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.
(2)Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1.eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
3.eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.
(3)Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.