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Gliederung
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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Teil 7 — Geographische Herkunftsangaben
(§§
126
-
139
)
Abschnitt 2 — Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
(§§
130
-
136
)
§ 136 Verjährung
Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.
§ 135
136
§ 137