§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung
(1)Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
1.die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
2.die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
3.die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
(2)Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.