§

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 7 — Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139)
  3. Abschnitt 2 — Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 (§§ 129a - 136)

§ 135 Ansprüche wegen Verletzung

(1)Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2)§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3)Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

§ 134b
135
§ 136