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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 6 — Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22)

§ 22 Abgabe von Vorgängen

Der Standesbeamte des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsregister einzutragen.

§ 21
22
§ 23