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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 6 — Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22)

§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

§ 20a
21
§ 22