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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 7 — Länderöffnungsklausel

§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 22
23