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Gliederung
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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 — Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(§§
2
-
11
)
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 1
2
§ 3