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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 1 — Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1 Lebenspartnerschaft

Dieses Gesetz gilt für

1.vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

2.im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

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§ 2