§ 1 Lebenspartnerschaft
Dieses Gesetz gilt für
1.vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
Dieses Gesetz gilt für
1.vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.