paragraphen.online

  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 2 — Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)

§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

(1)Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

§ 10
11
§ 12