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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 3 — Getrenntleben der Lebenspartner (§§ 12 - 14)

§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 11
12
§ 13