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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF (§§ 273 - 292c)
  3. Abschnitt 3 — Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF (§§ 285 - 292)
  4. Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen (§§ 287 - 292)

§ 292 Zerschlagen von Unternehmen

(1)Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24 Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF dazu verpflichtet,

(2)Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf

(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

§ 291
292
§ 292a