§ 292 Zerschlagen von Unternehmen
(1)Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24 Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF dazu verpflichtet,
(2)Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes: