§ 273 Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen, nach denen sich sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.