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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)
  3. Abschnitt 4 — Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h)
  4. Unterabschnitt 2 — Geschlossene Master-Feeder-Strukturen (§§ 272a - 272h)

§ 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds

(1)Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.

(2)§ 180 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 272g
272h
§ 273