§ 162 Anlagebedingungen
(1)Die Anlagebedingungen, nach denen sich sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten.
(2)Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten: