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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF (§§ 273 - 292c)
  3. Abschnitt 3 — Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF (§§ 285 - 292)
  4. Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen (§§ 287 - 292)

§ 287 Geltungsbereich

(1)Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,

(2)Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn das nicht börsennotierte Unternehmen

(3)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Absatz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.

(4)§ 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die solche AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG erlangen, Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5)Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.

§ 286
287
§ 288