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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Neunter Unterabschnitt — Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 - 81)

§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

(1)Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2)Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

§ 78
79
§ 80