§ 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
(1)Der Teil der Strafe darf nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.
(2)Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.