paragraphen.online

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Siebenter Abschnitt — Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32)

§ 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

(1)Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2)§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3)Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

§ 30
31
§ 32