§ 30 Verhängung der Jugendstrafe;Tilgung des Schuldspruchs(1)§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.