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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342)

§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung

(1)Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.

(2)Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.

(3)Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu geben.

§ 341
342
§ 343