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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342)

§ 341 Ausübung von Gläubigerrechten

(1)Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.

(2)Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.

(3)Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.

§ 340
341
§ 342