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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353)

§ 343 Anerkennung

(1)Dies gilt nicht,

1.wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

2.soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

§ 342
343
§ 344