paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Siebter Teil — Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen (§§ 269a - 269c)

§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

(1)Ein weiteres Mitglied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer bestimmt.

(2)Hinsichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt.

(3)Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigerausschuss gleich.

§ 269b
269c
§ 269d