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  1. Insolvenzordnung
  2. Siebter Teil — Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen (§§ 269a - 269c)

§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte

Dies gilt insbesondere für:

1.die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,

2.die Eröffnung des Verfahrens,

3.die Bestellung eines Insolvenzverwalters,

4.wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,

5.den Umfang der Insolvenzmasse und

6.die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.

§ 269a
269b
§ 269c