§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte
Dies gilt insbesondere für:
1.die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
2.die Eröffnung des Verfahrens,
3.die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
4.wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
5.den Umfang der Insolvenzmasse und
6.die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.