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  1. Insolvenzordnung
  2. Siebter Teil — Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen (§§ 269a - 269c)

§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

§ 269
269a
§ 269b