§ 267a Kleinstkapitalgesellschaften
(1)Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: § 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2)Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3)Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: