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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Zweiter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)
  4. Sechster Unterabschnitt — Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder (§§ 331 - 335c)
  5. Dritter Titel — Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren (§§ 335b - 335c)

§ 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

(1)Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.

(2)Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

§ 335b
335c
§ 336