§ 267 Umschreibung der Größenklassen
(1)Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1.7 500 000 Euro Bilanzsumme.
2.15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2)Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1.25 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3)Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4)Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a)Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5)Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6)Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.