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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 3 — Beschluss (§§ 38 - 48)

§ 40 Wirksamwerden

(1)Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2)Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3)Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.


Referenzierte Normen:
113355
§ 39
40
§ 41