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Gliederung
Gliederung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
110
)
Abschnitt 3 — Beschluss
(§§
38
-
48
)
§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung
Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
§ 38
39
§ 40