paragraphen.online

  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 2 — Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)

§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

(1)Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2)§ 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 7
8
§ 9