§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses
(1)Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2)Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3)Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.