§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1)Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer will.
(2)Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.