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  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Erster Abschnitt — Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2)

§ 2 Sonstige Begriffe

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist

(2)Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

§ 1
2
§ 3