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  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Zweiter Abschnitt — Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b)

§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(1)Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer

(2)Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

(3)Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.

§ 3
4
§ 5