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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Präsidium (§§ 78 - 84)

§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

(1)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2)Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister.

(3)Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4)Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

§ 77
78
§ 79