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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Präsidium (§§ 78 - 84)

§ 79 Aufgaben des Präsidiums

(1)Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2)Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

§ 78
79
§ 80