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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Erster Unterabschnitt — Vorstand (§§ 63 - 77)

§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

§ 74a
75
§ 76