§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1)Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
1.deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3.die offenkundig sind oder
4.die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2)§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3)Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.