§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
(1)Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.
(2)Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3)Er kann nicht angefochten werden.
(4)Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5)In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
(6)Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.
(7)§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.