§ 74 Rügerecht des Vorstandes
(1)Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
(2)Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
1.wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.
(3)Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
(4)Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5)Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6)§ 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.